Security update: The recent PHP vulnerabilities don’t affect us. None of our products or infrastructure use PHP. We’ve also reviewed our app after the recent Shopify checkout phishing attack and ran Shopify’s new security check. No issues were found.

GPSR Compliance Guide

GPSR für Shopify: Herstellerangaben, verantwortliche Person und Warnhinweise nach Art. 19

Seit dem 13. Dezember 2024 muss jede Shopify-Produktseite für EU-Kunden den Hersteller, bei Ware von Herstellern außerhalb der EU die verantwortliche Person in der EU, Angaben zur Identifizierung und etwaige Warnhinweise zeigen. Was Art. 19 GPSR genau verlangt, wer in deinem Shop als Hersteller gilt, warum die Warnhinweise auf Deutsch sein müssen und welches Bußgeld seit Februar 2026 droht.

Updated
Reading time
11 min
Source
Regulation (EU) 2023/988 + Commission Notice C/2025/6233

Auf einen Blick

Seit dem 13. Dezember 2024 muss jedes Angebot in deinem Shopify-Shop, das sich an Verbraucher in der EU richtet, nach Art. 19 der Allgemeinen Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 (GPSR) vier Angaben eindeutig und gut sichtbar enthalten: den Hersteller mit Postanschrift und elektronischer Adresse, bei Herstellern außerhalb der EU die verantwortliche Person in der EU, Angaben zur Identifizierung des Produkts und etwaige Warnhinweise. In Deutschland müssen die Warnhinweise auf Deutsch sein (§ 6 Nr. 3 ProdSG). Seit dem 19. Februar 2026 droht für fehlende Angaben ein Bußgeld von bis zu 10.000 €. Shopify hat dafür keine eigenen GPSR-Felder. Hier erfährst du, wie du die Angaben trotzdem sauber einbindest.

Was Art. 19 GPSR auf deiner Produktseite verlangt

Die GPSR gilt seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in jedem EU-Land (Art. 52). Sie erfasst neue, gebrauchte, reparierte und wiederaufgearbeitete Produkte (Art. 2 Abs. 3). Ausgenommen sind unter anderem Arzneimittel, Lebensmittel, lebende Pflanzen und Tiere sowie Antiquitäten (Art. 2 Abs. 2). Für Onlineshops zählt vor allem ein Artikel:

Art. 19 GPSR im Wortlaut

„Stellt ein Wirtschaftsakteur Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereit, so muss das Angebot dieser Produkte mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben enthalten:

a) den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die elektronische Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann,

b) falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist: den Namen, die Postanschrift und die elektronische Adresse der verantwortlichen Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 dieser Verordnung oder des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020,

c) Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren, und

d) etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, auf dem Produkt oder auf der Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen sind.“

Fassung nach der Berichtigung vom 19. Dezember 2023 (ABl. L 2023/90192), die „E-Mail-Adresse“ durch „elektronische Adresse“ ersetzt hat.

So setzt du die vier Punkte auf einer Shopify-Produktseite um:

Die vier Angaben, die Art. 19 GPSR in jedem Online-Angebot verlangt, und wo sie auf einer Shopify-Produktseite stehen.
Art. 19Was die Verordnung verlangtAuf deiner Shopify-Produktseite
a) HerstellerName, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke, dazu Postanschrift und elektronische Adresse.Firma des Markeninhabers, Postanschrift, E-Mail-Adresse oder Link zu einem Kontaktformular. Bei deiner Eigenmarke bist das du.
b) Verantwortliche PersonNur wenn der Hersteller nicht in der EU niedergelassen ist: Name, Postanschrift und elektronische Adresse der verantwortlichen Person.Einführer, Bevollmächtigter oder Fulfilment-Dienstleister in der EU. Bei Herstellern aus der EU entfällt diese Zeile.
c) ProduktidentifikationAngaben zur Identifizierung, einschließlich einer Abbildung, der Art des Produkts und sonstiger Produktidentifikatoren.Produktfotos und Produktart, dazu eine Modellnummer oder die GTIN aus den Barcodes des Produkts.
d) WarnhinweiseEtwaige Warnhinweise und Sicherheitsinformationen, die auf Produkt, Verpackung oder Begleitunterlage stehen müssen.Die Hinweise vom Etikett oder Beipackzettel als Text, für Deutschland auf Deutsch (§ 6 Nr. 3 ProdSG).

Drei Details im Wortlaut werden oft übersehen:

  • „Das Angebot“.Im Shop ist das die einzelne Produktseite. Die EU-Kommission nennt als Beispiel „ein Produktangebot in Ihrem Online-Shop“ (Leitlinien C/2025/6233, Abschnitt 3.1.1). Eine Sammelseite im Footer ordnet die Angaben keinem Produkt zu.
  • „Elektronische Adresse“.Neben einer E-Mail-Adresse zählt nach den Leitlinien auch eine eigene Kontaktrubrik auf der Website, über die Verbraucher direkt Kontakt aufnehmen können. „Eine Website an sich ist nicht ausreichend“, wenn sie das nicht ermöglicht (Abschnitt 3.1.1). Eine Telefonnummer verlangt Art. 19 nicht.
  • Ältere Angebote.Ware, die der alten Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG entsprach und vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurde, darfst du weiter verkaufen (Art. 51). Die Pflichten gelten aber für „jedes Produktangebot, das zu diesem Zeitpunkt oder später unterbreitet wird“ (Leitlinien, Abschnitt 2.1), also auch für Produktseiten, die schon vorher online waren.

Hersteller, Händler oder Einführer: deine Rolle

Wen du unter Punkt a nennst, hängt davon ab, was du verkaufst:

  • Eigenmarke.Wer ein Produkt herstellen lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet, ist Hersteller (Art. 3 Nr. 8, Art. 13 Abs. 1). Das gilt auch für Private Label und Print-on-Demand unter deiner Marke. Unter Punkt a steht dann dein Unternehmen, nicht die Fabrik.
  • Fremdmarken.Du bist Händler (Art. 3 Nr. 11) und prüfst vor dem Verkauf, ob Hersteller und gegebenenfalls Einführer ihre Kennzeichnungspflichten erfüllt haben (Art. 12 Abs. 1). Die Herstellerdaten übernimmst du vom Etikett.
  • Import unter fremder Marke.Bringst du Ware aus einem Drittland in der EU in Verkehr, bist du Einführer (Art. 3 Nr. 10). Dein Name und deine Kontaktdaten gehören dann auf das Produkt oder, wenn das nicht möglich ist, auf Verpackung oder Begleitunterlage (Art. 11 Abs. 3).

Die verantwortliche Person in der EU

Ein Produkt darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur dafür verantwortlich ist (Art. 16 Abs. 1 GPSR). Infrage kommen nach Art. 4 Abs. 2 der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 ein Hersteller mit Sitz in der EU, der Einführer, ein Bevollmächtigter mit schriftlichem Auftrag des Herstellers (Art. 3 Nr. 9) oder, wenn keiner davon in der EU sitzt, ein Fulfilment-Dienstleister für die Produkte, die er abfertigt.

Sitzt der Hersteller in der EU, ist er selbst die verantwortliche Person, und Punkt b entfällt auf der Produktseite. Eine eigene Zeile brauchst du bei Herstellern mit Sitz in einem Drittland, etwa in China, den USA, dem Vereinigten Königreich oder der Schweiz. Name und Kontaktdaten der verantwortlichen Person gehören außerdem auf das Produkt, die Verpackung, das Paket oder eine Begleitunterlage (Art. 16 Abs. 3).

Dropshipping direkt aus Drittländern

Versendet ein Lieferant außerhalb der EU direkt an deine Kunden, gibt es oft keinen Einführer in der EU. Die Kommission ist hier deutlich: „Hat der Hersteller keinen Bevollmächtigten benannt, darf das Produkt nicht zum Verkauf an Endnutzer innerhalb der EU angeboten werden“ (Leitlinien 2021/C 100/01, Abschnitt 2.2, Kasten 1, Schritt 6). Die Leitlinien beziehen sich auf Art. 4 der Marktüberwachungsverordnung. Art. 16 Abs. 1 GPSR erstreckt diese Regel auf Produkte, die unter die GPSR fallen. Lass dir schriftlich bestätigen, wer die Rolle übernimmt, und kopiere keine Adresse aus fremden Angeboten.

Warnhinweise und Sicherheitsinformationen auf Deutsch

Punkt d holt die Warnhinweise von der Verpackung auf die Produktseite. Die Sprache legt jedes EU-Land selbst fest. Deutschland hat das mit dem geänderten Produktsicherheitsgesetz getan:

§ 6 ProdSG (Auszug)

„Bei Produkten nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2023/988 sind in deutscher Sprache abzufassen: [...] 3. die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen nach Artikel 19 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/988, [...]“

  • Muss auf Etikett, Verpackung oder Beipackzettel ein Warnhinweis stehen, gehört derselbe Hinweis auf Deutsch auf die Produktseite. Ein englischer Text allein genügt in Deutschland nicht.
  • Muss auf dem Produkt kein Hinweis stehen, musst du online keinen erfinden: Punkt d spricht von „etwaigen“ Warnhinweisen.
  • Lieferst du über Shopify Markets auch nach Frankreich oder in die Niederlande, brauchst du dort die Hinweise in der Sprache, die das jeweilige Land festlegt.

So setzt du die GPSR-Angaben in Shopify um

Shopify hat keine eigenen GPSR-Felder. Die Shopify-Hilfe verweist auf Produktbeschreibung und Metafelder, für gesetzlich vorgeschriebene Warnhinweise auf das Metafeld „Produkthinweise“ (Disclosures). Eine verantwortliche Person in der EU stellt Shopify nicht. Du hast zwei Wege.

Weg 1: Metaobjekte, Metafelder und Produkthinweise

  • Ein Metaobjekt-Eintrag pro Hersteller mit Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse, ebenso einer pro verantwortliche Person. So pflegst du jeden Lieferanten nur einmal.
  • Produkt-Metafelder, die auf diese Metaobjekte verweisen. Im Theme-Editor verbindest du einen Block der Produktvorlage über eine dynamische Quelle damit.
  • Das Metafeld „Produkthinweise“ (Disclosures) für Warnhinweise, das Shopify am 17. Juni 2026 eingeführt hat. Die vorgegebenen Typen stammen aus dem US-Recht (Proposition 65, Erstickungsgefahr durch Kleinteile). Für EU-Warnhinweise legst du eigene Einträge an. Unterstützte Themes zeigen sie in einem eigenen Abschnitt auf der Produktseite.
  • Die Produktbeschreibung für kleine Kataloge. Zieht ein Lieferant um, änderst du jedes Produkt einzeln, in jeder Sprache.

Weg 2: eine App

Das GPSR-Modul von Complimus speichert jeden Hersteller einmal als Profil mit Name, Anschrift, E-Mail und Telefonnummer, bei Herstellern außerhalb der EU dazu die verantwortliche Person. Du ordnest Produkte einzeln oder mehrere auf einmal zu und hinterlegst Links zur Konformitätserklärung und zur Anleitung. Auf der Produktseite erscheint ein übersetzter Block mit den Angaben zur Produktsicherheit, auf Wunsch nur für Besucher aus der EU. Dein Theme-Code bleibt unverändert. Das Modul ist in jedem Tarif kostenlos und unbegrenzt. Warnhinweise und Chargennummern ergänzt es noch nicht, dafür nutzt du die Produkthinweise oder die Produktbeschreibung.

Schritt für Schritt

  1. Katalog nach Hersteller ordnen. Exportiere die Produkte als CSV, sortiere nach Anbieter (Vendor) und lege pro Marke deine Rolle fest.
  2. Herstellerdaten schriftlich anfragen: Name oder Marke, Postanschrift, E-Mail-Adresse oder Kontaktformular.
  3. Verantwortliche Person für jeden Hersteller außerhalb der EU schriftlich bestätigen lassen.
  4. Modellnummer oder GTIN und die Warnhinweise vom Etikett sammeln, auf Deutsch und in den Sprachen deiner anderen EU-Märkte.
  5. Auf die Produktseite bringen: mit Metaobjekten und Produkthinweisen oder mit einer App.
  6. Testen in jeder Sprache und jedem Markt, auch auf dem Smartphone.

Bußgeld, Abmahnung und Marktüberwachung

Die GPSR überlässt die Sanktionen den Mitgliedstaaten (Art. 44). Deutschland hat sie mit dem Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29) ins ProdSG aufgenommen. Die neuen Regeln gelten seit dem 19. Februar 2026 (Art. 6 des Gesetzes).

  • Bußgeld.Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig „entgegen Artikel 19 Buchstabe a, b, c oder d in Verbindung mit § 6 Nummer 3 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt“ (§ 28 Abs. 2 Nr. 26 ProdSG). Ebenso ordnungswidrig ist es, wenn die Angaben zur verantwortlichen Person auf Produkt, Verpackung, Paket oder Begleitunterlage fehlen (§ 28 Abs. 2 Nr. 25). In beiden Fällen sind bis zu 10.000 € möglich (§ 28 Abs. 3), bei Fahrlässigkeit höchstens die Hälfte (§ 17 Abs. 2 OWiG). Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil aus dem Verstoß übersteigen und darf dafür das gesetzliche Höchstmaß überschreiten (§ 17 Abs. 4 OWiG).
  • Höhere Beträge.Bis zu 100.000 € drohen Herstellern und Einführern, die bei einem gefährlichen Produkt nötige Korrekturmaßnahmen versäumen (§ 28 Abs. 2 Nr. 7 und 19, Abs. 3).
  • Behördliche Anordnungen.Zuständig sind die Marktüberwachungsbehörden der Länder (§ 25 Abs. 1 ProdSG). Sie können verlangen, dass du ein Produkt in einen konformen Zustand bringst, nicht mehr anbietest, vom Markt nimmst oder zurückrufst (Art. 23 GPSR, Art. 16 der Verordnung (EU) 2019/1020).
  • Abmahnung.Wer gegen eine Vorschrift verstößt, die auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten zu regeln, handelt unlauter, wenn der Verstoß die Interessen von Verbrauchern oder Mitbewerbern spürbar beeinträchtigen kann (§ 3a UWG). Darauf stützen sich bereits Abmahnungen wegen fehlender Herstellerangaben, etwa vom Verband Sozialer Wettbewerb (berichtet von der IT-Recht Kanzlei, 2025). In einem 2026 berichteten Fall verlangte ein Mitbewerber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und die Erstattung seiner Anwaltskosten.

Häufige Fehler in Shopify-Shops

  • Eine GPSR-Seite im Footer statt der Angaben auf der Produktseite.
  • Das Impressum als Ersatz: Es nennt nach § 5 DDG den Shopbetreiber, nicht den Hersteller einer Fremdmarke.
  • Ein Bevollmächtigter als verantwortliche Person ohne schriftlichen Auftrag des Herstellers.
  • CE-Produkte vergessen: Für Spielzeug oder Elektronik gilt Art. 19 trotzdem, weil Kapitel III Abschnitt 2 der GPSR auch für sie anwendbar bleibt (Art. 2 Abs. 1, Leitlinien Abschnitt 2.2).

Checkliste für deinen Shopify-Shop

  • Meine Rolle ist pro Marke geklärt: Hersteller, Händler oder Einführer.
  • Jede Produktseite nennt Hersteller, Postanschrift und E-Mail oder Kontaktformular.
  • Bei Herstellern außerhalb der EU steht die verantwortliche Person auf der Seite, und sie hat die Rolle schriftlich übernommen.
  • Fotos, Produktart und Modellnummer oder GTIN sind sichtbar, auch mobil.
  • Vorgeschriebene Warnhinweise stehen auf Deutsch auf der Seite, für andere Märkte in deren Sprache.
  • Auch Produktseiten aus der Zeit vor Dezember 2024 sind ergänzt.
  • Bei einem Rückruf kann ich alle betroffenen Käufer, die ich ermitteln kann, direkt informieren (Art. 35 Abs. 1).

Österreich

In Österreich gilt die GPSR ebenso unmittelbar, mit denselben vier Angaben nach Art. 19. Eine zweite verantwortliche Person brauchst du nicht: Art. 16 Abs. 1 verlangt einen Wirtschaftsakteur in der Union, nicht in jedem Land. Die Bußgelder aus § 28 ProdSG gelten dort nicht, die Sanktionen legt Österreich selbst fest (Art. 44).

Häufige Fragen

Was muss nach der GPSR auf einer Shopify-Produktseite stehen?

Nach Art. 19 der Verordnung (EU) 2023/988: Name, Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers, bei Herstellern außerhalb der EU die verantwortliche Person in der EU, Angaben zur Identifizierung des Produkts mit Abbildung und Produktart sowie etwaige Warnhinweise. In Deutschland müssen die Warnhinweise auf Deutsch sein (§ 6 Nr. 3 ProdSG).

Reicht eine eigene Seite mit Herstellerangaben oder das Impressum?

Nein. Art. 19 knüpft die Angaben an das Angebot, und die EU-Kommission nennt als Beispiel ein Produktangebot im Online-Shop (Leitlinien C/2025/6233). Das Impressum nach § 5 DDG nennt den Shopbetreiber, nicht den Hersteller einer Fremdmarke.

Brauche ich eine verantwortliche Person in der EU?

Als eigene Angabe auf der Produktseite nur, wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt (Art. 19 Buchstabe b). Das kann der Einführer, ein schriftlich beauftragter Bevollmächtigter oder ein Fulfilment-Dienstleister in der EU sein. Bei Versand direkt aus einem Drittland braucht der Hersteller nach den Leitlinien der Kommission einen Bevollmächtigten.

Genügt eine E-Mail-Adresse, oder brauche ich eine Telefonnummer?

Art. 19 verlangt eine Postanschrift und eine elektronische Adresse, keine Telefonnummer. Nach den Leitlinien der Kommission zählt auch eine Kontaktrubrik, über die Verbraucher direkt Kontakt aufnehmen können. Eine bloße Website ohne direkte Kontaktmöglichkeit reicht nicht.

Welches Bußgeld droht in Deutschland bei fehlenden GPSR-Angaben?

Seit dem 19. Februar 2026 bis zu 10.000 Euro, bei Fahrlässigkeit höchstens die Hälfte (§ 28 Abs. 2 Nr. 26 und Abs. 3 ProdSG, § 17 Abs. 2 OWiG). Daneben können die Marktüberwachungsbehörden Korrekturen anordnen, und Mitbewerber oder Verbände können gestützt auf § 3a UWG abmahnen.

Hat Shopify eine eingebaute GPSR-Funktion?

Keine eigene. Die Shopify-Hilfe empfiehlt die Produktbeschreibung oder ein Produkt-Metafeld und für gesetzlich vorgeschriebene Warnhinweise das Metafeld „Produkthinweise“ (Disclosures). Eine verantwortliche Person in der EU stellt Shopify nicht.

Weiterführendes

Herstellerangaben auf jeder Produktseite, kostenlos.
Installiere Complimus, lege pro Hersteller ein Profil an, ordne die Produkte zu und füge den Block zur Produktsicherheit im Theme-Editor hinzu. Ohne Code.
Bei Shopify installieren