Seit dem 13. Dezember 2024 gilt in der gesamten EU die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, kurz GPSR. Sie ersetzt die Richtlinie 2001/95/EG und gilt unmittelbar, ohne nationales Umsetzungsgesetz (Art. 52). Für einen Shopify-Shop, der Verbraucherprodukte an Kunden in der EU verkauft, heißt das: Prüfpflichten als Händler, Pflichtangaben auf der Produktseite und eine direkte Kundeninformation bei jedem Rückruf.
Diese Seite ist der Überblick: Anwendungsbereich, Pflichten nach Rolle, Rückrufe, Marktüberwachung in Deutschland und eine Checkliste. Die Pflichtangaben auf der Produktseite nach Art. 19 behandelt eine eigene Seite: GPSR-Herstellerangaben im Shopify-Shop.
Wer unter die GPSR fällt
Die Verordnung gilt für Produkte, die in der EU in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, soweit das Unionsrecht keine spezifischen Sicherheitsvorschriften mit demselben Ziel enthält. Gibt es solche Vorschriften, etwa für Spielzeug, Elektrogeräte oder Kosmetik, gilt die GPSR nur für die Aspekte und Risiken, die dort nicht geregelt sind (Art. 2 Abs. 1).
Wichtig für den Online-Handel: Die GPSR gilt für neue, gebrauchte, reparierte und wiederaufgearbeitete Produkte gleichermaßen. Ausgenommen sind nur Produkte, die vor der Verwendung erst repariert oder aufbereitet werden müssen und die eindeutig so gekennzeichnet sind (Art. 2 Abs. 3). Auch der Verkauf über Online-Marktplätze fällt darunter; die Verordnung enthält eigene Vorschriften für den Fernabsatz und für Anbieter von Online-Marktplätzen (Art. 19, Art. 22).
Nicht unter die GPSR fallen nach Art. 2 Abs. 2:
- Human- und Tierarzneimittel
- Lebensmittel und Futtermittel
- lebende Pflanzen und Tiere, bestimmte Reproduktionserzeugnisse
- tierische Nebenprodukte
- Pflanzenschutzmittel
- Beförderungsmittel, die von einem Dienstleister geführt werden
- Luftfahrzeuge nach Art. 2 Abs. 3 Buchst. d der Verordnung (EU) 2018/1139
- Antiquitäten
Ein Shop mit Haushaltswaren, Möbeln, Textilien, Schmuck oder Deko ist also in der Regel voll betroffen. Ein Shop mit Tee ist es für den Tee nicht, für die Teekanne schon.
Die Begriffe stehen in Art. 3. „Inverkehrbringen“ ist die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt, „Bereitstellung auf dem Markt“ jede Abgabe im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Art. 3 definiert außerdem die Rollen Hersteller, Einführer, Händler und Bevollmächtigter; die verantwortliche Person regelt Art. 16. Welche Rolle dein Shop hat, bestimmt deine Pflichten.
Das allgemeine Sicherheitsgebot
Art. 5 ist kurz: Wirtschaftsakteure dürfen nur sichere Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen. Das gilt für jede Rolle, auch für den Händler. Ob ein Produkt sicher ist, bemisst sich unter anderem nach Eigenschaften, Aufmachung, Kennzeichnung und Warnhinweisen (Art. 6).
Pflichten nach Rolle
Hersteller tragen die Hauptlast: Risikoanalyse, technische Unterlagen, Kennzeichnung mit Typen-, Chargen- oder Seriennummer, Name, Anschrift und elektronische Adresse auf dem Produkt oder der Verpackung, Anweisungen und Sicherheitsinformationen (Art. 9). Wer unter eigenem Namen oder eigener Marke verkauft, gilt als Hersteller (Art. 13). Das betrifft viele Shopify-Händler mit Eigenmarke.
Einführer bringen ein Produkt aus einem Drittland in die EU. Sie vergewissern sich, dass der Hersteller seine Pflichten erfüllt hat, und bringen ihren eigenen Namen, ihre Anschrift und ihre elektronische Adresse auf dem Produkt an (Art. 11).
Verantwortliche Person: Für ein Produkt, dessen Hersteller nicht in der EU niedergelassen ist, muss es einen in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur mit festen Aufgaben geben (Art. 16). Das kann der Einführer, ein Bevollmächtigter oder ein Fulfilment-Dienstleister sein. Sitzt der Hersteller in der EU, ist er selbst dieser Wirtschaftsakteur. Mehr dazu auf der Seite Verantwortliche Person nach GPSR für Shopify-Händler; eine Vorlage für die Lieferantenabfrage gibt es unter /tools/gpsr-responsible-person-template.
Händler: die Rolle der meisten Shopify-Shops mit fremden Marken. Art. 12 verlangt:
- Vor der Bereitstellung prüfst du, ob Hersteller und gegebenenfalls Einführer ihre Kennzeichnungs- und Informationspflichten erfüllt haben: Name, Anschrift, elektronische Adresse, Identifikationsnummer, Anweisungen und Sicherheitsinformationen (Abs. 1).
- Lagerung und Transport dürfen die Konformität nicht beeinträchtigen (Abs. 2).
- Ein Produkt, das diese Anforderungen nicht erfüllt, darfst du erst bereitstellen, wenn die Konformität hergestellt ist (Abs. 3).
- Weißt du oder hast du Grund zu der Annahme, dass ein Produkt gefährlich oder nicht konform ist, informierst du unverzüglich den Hersteller oder Einführer, sorgst für Korrekturmaßnahmen und meldest den Fall über das Safety Business Gateway an die Marktüberwachungsbehörden (Abs. 4).
Für den Wareneingang heißt das: Fehlt die Herstelleranschrift auf Produkt oder Verpackung oder liegt die Anleitung nur auf Englisch bei, darfst du das Produkt in Deutschland erst verkaufen, wenn das behoben ist.
Die Online-Pflichten nach Art. 19
Wer Produkte online oder im sonstigen Fernabsatz anbietet, muss im Angebot selbst, also auf der Produktseite, Herstellerangaben mit Postanschrift und elektronischer Adresse machen, bei Herstellern außerhalb der EU dazu die verantwortliche Person nennen, das Produkt mit Abbildung und Produktart identifizieren und Warnhinweise in der Sprache zeigen, die der Mitgliedstaat festlegt (Art. 19 Buchst. a bis d). Für Deutschland bestimmt § 6 Nr. 3 ProdSG, dass Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache abzufassen sind. Ein englischer Warnhinweis auf einer deutschen Produktseite reicht nicht.
Die vier Pflichtangaben im Einzelnen, ihre Darstellung auf einer Shopify-Produktseite und die Fehler, die Abmahnungen auslösen, stehen auf der Seite GPSR-Herstellerangaben im Shopify-Shop; wer die verantwortliche Person ist, erklärt die Seite Verantwortliche Person nach Art. 16 GPSR.
Rückrufe und Sicherheitswarnungen
Die GPSR regelt den Rückruf strenger als die alte Richtlinie. Drei Artikel und ein Meldeportal sind für einen Shop wichtig.
Direkte Information der Verbraucher (Art. 35). Bei einem Rückruf oder einer Sicherheitswarnung müssen alle betroffenen Verbraucher, die sich ermitteln lassen, direkt und unverzüglich informiert werden. Wer Kundendaten erhebt, muss sie dafür nutzen. Ein Online-Shop kennt E-Mail-Adresse und Bestellhistorie, deshalb reicht ein Hinweis auf der Website nicht. Erst wenn eine direkte Benachrichtigung nicht möglich ist, läuft die Information über andere Kanäle (Abs. 4). Wer ein Produktregistrierungssystem oder ein Treueprogramm betreibt, muss Kunden außerdem die Möglichkeit geben, gesonderte Kontaktdaten nur für Sicherheitszwecke zu hinterlegen (Abs. 2).
Die Rückrufanzeige (Art. 36). Jede schriftliche Information über einen Rückruf ist eine Rückrufanzeige. Sie muss in den Amtssprachen der betroffenen Mitgliedstaaten vorliegen und feste Elemente enthalten: die Überschrift „Produktsicherheitsrückruf“, Produktbeschreibung mit Abbildung und Identifikatoren, die Gefahr, die Handlungsanweisung, die Abhilfemaßnahmen und eine Kontaktmöglichkeit. Formulierungen wie „freiwillig“ oder „vorsorglich“ sind zu vermeiden, weil sie das Risiko verharmlosen. Die Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1435 vom 24. Mai 2024 die Vorlage für die Rückrufanzeige nach Art. 36 festgelegt (EUR-Lex). Wer die Vorlage nutzt, deckt die Pflichtelemente des Art. 36 ab.
Abhilfe (Art. 37). Der verantwortliche Wirtschaftsakteur bietet dem Verbraucher eine wirksame, kostenfreie und zeitnahe Abhilfe an, mit mindestens zwei Optionen zur Wahl: Reparatur, Ersatz durch ein sicheres Produkt gleicher Art und gleichen Werts oder angemessene Erstattung. Rücksendekosten trägt der Verbraucher nicht.
Safety Gate. Die Kommission betreibt das Schnellwarnsystem Safety Gate, über das die Behörden der Mitgliedstaaten Korrekturmaßnahmen zu gefährlichen Produkten austauschen (Art. 25). Wirtschaftsakteure melden ihre Fälle über das Safety Business Gateway (Art. 12 Abs. 4). Das öffentliche Portal lohnt sich auch als Recherchequelle: Dort siehst du, ob ein Produkt aus deinem Sortiment anderswo in der EU zurückgerufen wurde.
Marktüberwachung in Deutschland
Die GPSR überlässt die Sanktionen den Mitgliedstaaten; sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (Art. 44). In Deutschland ist das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) dafür angepasst worden. § 1 Abs. 2 ProdSG nennt die Vorschriften, die der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 dienen: § 6 (deutsche Sprache), § 8, § 25 Abs. 3 und 10 (Marktüberwachung), § 28 Abs. 2 und 3 (Bußgelder) und § 29.
Wer prüft. Die Marktüberwachung obliegt nach § 25 Abs. 1 ProdSG den nach Landesrecht zuständigen Behörden; je nach Bundesland sind das Gewerbeaufsichtsämter, Regierungspräsidien oder Landesämter. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ist die nationale Safety-Gate-Kontaktstelle und bündelt die Informationen zum Rückrufmanagement (BAuA: Safety-Gate-Kontaktstelle, BAuA: Rückrufe richtig melden).
Bußgelder. § 28 ProdSG enthält einen Katalog von Ordnungswidrigkeiten mit Verweisen auf die GPSR. Für Händler sind zwei Tatbestände zentral:
- § 28 Abs. 2 Nr. 21: wer entgegen Art. 12 Abs. 3 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, also ohne die vorgeschriebenen Hersteller- und Einführerangaben verkauft
- § 28 Abs. 2 Nr. 26: wer entgegen Art. 19 Buchst. a, b, c oder d in Verbindung mit § 6 Nr. 3 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, also eine Produktseite ohne Pflichtangaben oder mit Warnhinweisen in der falschen Sprache
Beide können nach § 28 Abs. 3 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Bis zu 100.000 Euro drohen unter anderem, wenn ein Hersteller oder Einführer bei einem gefährlichen Produkt die Korrekturmaßnahme nicht ergreift (Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 19). Auch die unterlassene Information der Verbraucher nach Art. 35 ist bußgeldbewehrt (Abs. 2 Nr. 8 und Nr. 20).
In der Praxis kommt der Druck häufig nicht von der Behörde, sondern von Mitbewerbern und Verbänden: Fehlende Art.-19-Angaben werden als Wettbewerbsverstoß abgemahnt.
Checkliste für den Shopify-Shop
- Rolle klären. Für jedes Produkt: Bist du Händler, Einführer oder Hersteller (Eigenmarke)? Hat der Hersteller einen EU-Sitz? Wenn nicht, wer ist die verantwortliche Person?
- Lieferanten erfassen. Je Hersteller ein Datensatz: Name, Postanschrift, E-Mail-Adresse, bei Drittlandsherstellern dazu die verantwortliche Person (Art. 19 Buchst. a und b).
- Wareneingang prüfen. Steht die Herstelleranschrift auf Produkt oder Verpackung? Liegt eine deutsche Anleitung bei? Fehlt etwas, erst beim Lieferanten nachbessern lassen (Art. 12 Abs. 1 und 3).
- Produktdaten pflegen. Trag die GPSR-Angaben in Shopify-Metafelder ein, nicht in den Fließtext der Beschreibung. Metafelder lassen sich gesammelt bearbeiten und in jedem Theme ausgeben. Produktbilder, Produktart und Artikelnummer decken Art. 19 Buchst. c ab.
- Warnhinweise auf Deutsch. Produktspezifische Warnhinweise gehören auf die Produktseite, auf Deutsch (§ 6 Nr. 3 ProdSG). Ein Hinweis nur im PDF-Handbuch reicht nicht.
- Platz auf der Produktseite. Die Angaben stehen im Angebot selbst, als eigener Block bei der Beschreibung, nicht erst im Footer oder auf einer Unterseite.
- Rückrufplan vorbereiten. Shopify-Bestelldaten lassen sich nach Produkt filtern und exportieren; so erreichst du alle Käufer per E-Mail. Halte die Vorlage der Rückrufanzeige bereit.
- Safety Gate beobachten. Prüf dein Sortiment regelmäßig gegen die Meldungen im Portal, vor allem bei Importware.
Was Complimus übernimmt. Das GPSR-Modul von Complimus legt je Hersteller ein Profil an, dazu die verantwortliche Person in der EU, und zeigt beides als Block „Produktsicherheitsinformationen“ auf der Produktseite, ohne Eingriff in den Theme-Code, kostenlos und ohne Produktlimit in jedem Plan. Produktspezifische Warnhinweise zeigt Complimus derzeit nicht an; diese trägst du in die Produktbeschreibung ein. Wie das Modul im Einzelnen arbeitet, steht auf der Seite Verantwortliche Person nach Art. 16 GPSR, alle vier Module unter /features. Die englische Fassung dieses Überblicks: /compliance-guides/gpsr-regulation-overview.
Häufige Fragen
Gilt die GPSR auch für gebrauchte Ware und Second-Hand-Shops?
Ich verkaufe nur in Deutschland. Betrifft mich das trotzdem?
Muss ich als Händler die Sicherheit jedes Produkts selbst prüfen?
Was passiert, wenn ein Hersteller ein Produkt zurückruft, das ich verkauft habe?
Quellen
- Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, deutsche Fassung: EUR-Lex (Art. 2, 3, 5, 6, 9, 11, 12, 13, 16, 19, 22, 25, 26, 35, 36, 37, 44, 52). Wortlaut für diesen Text geprüft über die Amtsblatt-Wiedergabe bei umwelt-online.de.
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/1435 (Vorlage für eine Rückrufanzeige): Amt für Veröffentlichungen der EU
- ProdSG § 1 (Anwendungsbereich, Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988): gesetze-im-internet.de
- ProdSG § 6 (deutsche Sprache für Warnhinweise und Sicherheitsinformationen): gesetze-im-internet.de
- ProdSG § 25 (Marktüberwachung durch die Länder): gesetze-im-internet.de
- ProdSG § 28 (Bußgeldvorschriften): gesetze-im-internet.de
- BAuA, Die BAuA als Nationale Safety-Gate-Kontaktstelle: baua.de
- BAuA, Rückrufmanagement, Rückrufe richtig melden: baua.de
- BAuA, Fragen und Antworten zu Rückrufen auf der Basis der GPSR: baua.de
Stand: 4. November 2026. Dieser Leitfaden ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.
