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GPSR Compliance Guide

Verantwortliche Person nach Art. 16 GPSR: Leitfaden für Shopify-Händler

Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) in allen Mitgliedstaaten (Art. 52). Für Shopify-Händler in Deutschland bringt sie eine Pflicht mit sich, die viele erst beim ersten Schreiben einer Behörde bemerken: Für jedes Verbraucherprodukt muss ein in der Union niedergelassener Wirtschaftsakteur die Verantwortung tragen, und seine Daten müssen im Online-Angebot stehen. Dieser Artikel erklärt, wer diese verantwortliche Person ist, wie du sie für jedes Produkt ermittelst und wie du die Angaben auf der Produktseite zeigst.

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Regulation (EU) 2023/988 + Commission Notice C/2025/6233

Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) in allen Mitgliedstaaten (Art. 52). Für Shopify-Händler in Deutschland bringt sie eine Pflicht mit sich, die viele erst beim ersten Schreiben einer Behörde bemerken: Für jedes Verbraucherprodukt muss ein in der Union niedergelassener Wirtschaftsakteur die Verantwortung tragen, und seine Daten müssen im Online-Angebot stehen. Dieser Artikel erklärt, wer diese verantwortliche Person ist, wie du sie für jedes Produkt ermittelst und wie du die Angaben auf der Produktseite zeigst.

Was die verantwortliche Person nach Art. 16 GPSR ist

Art. 16 Abs. 1 GPSR ist kurz und eindeutig: Ein Produkt, das unter die Verordnung fällt, darf nicht in Verkehr gebracht werden, wenn es keinen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur gibt, der für die Aufgaben nach Art. 4 Abs. 3 der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 zuständig ist (Art. 16 GPSR). „Inverkehrbringen“ bezeichnet die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt, „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe im Rahmen einer Geschäftstätigkeit (Art. 3 Nr. 6 und 7 GPSR).

Wer diese Rolle übernehmen darf, steht in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020, in dieser Reihenfolge (Art. 4 VO 2019/1020):

  • der in der Union niedergelassene Hersteller,
  • ein Einführer, wenn der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist,
  • ein Bevollmächtigter, den der Hersteller schriftlich beauftragt hat,
  • ein in der Union niedergelassener Fulfilment-Dienstleister, sofern keiner der anderen in der Union niedergelassen ist.

Die Begriffe definiert Art. 3 GPSR. Der Einführer ist die in der Union niedergelassene Person, die ein Produkt aus einem Drittland in Verkehr bringt (Nr. 10). Der Bevollmächtigte ist in der Union niedergelassen und vom Hersteller schriftlich beauftragt (Nr. 9). Der Fulfilment-Dienstleister bietet mindestens zwei der Leistungen Lagerung, Verpackung, Adressierung und Versand an, ohne Eigentümer der Produkte zu sein (Nr. 12).

Die Aufgaben sind keine Formalie. Nach Art. 16 Abs. 1 GPSR übernimmt die verantwortliche Person die Aufgaben aus Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020: Sie prüft, dass technische Unterlagen vorliegen, legt sie Behörden auf begründetes Verlangen vor, meldet Risiken und wirkt an Korrekturmaßnahmen mit. Art. 16 Abs. 2 GPSR verlangt dazu regelmäßige Stichproben, ob das Produkt den technischen Unterlagen entspricht und ob Kennzeichnung und Anleitungen nach Art. 9 Abs. 5 bis 7 stimmen; die Nachweise dieser Prüfungen sind Behörden auf Verlangen vorzulegen.

Wer braucht eine verantwortliche Person?

Jeder Shopify-Händler, der Verbraucherprodukte in der EU verkauft. Die Frage ist nur, wer sie ist:

Hersteller mit Sitz in der EU. Er ist selbst der in der Union niedergelassene Wirtschaftsakteur. Eine zusätzliche verantwortliche Person ist nicht erforderlich.

Hersteller außerhalb der EU. Importierst du selbst, etwa direkt vom Produzenten in China, der Türkei oder dem Vereinigten Königreich, bist du der Einführer und damit die verantwortliche Person. Hat der Hersteller einen Bevollmächtigten in der EU benannt, ist dieser zuständig. Erst wenn weder Hersteller, Einführer noch Bevollmächtigter in der Union niedergelassen sind, rückt der EU-Fulfilment-Dienstleister nach.

Händler, die bei einem Einführer mit Sitz in Deutschland kaufen. In der Regel ist dieser Einführer die verantwortliche Person. Du bleibst Händler und übernimmst seine Angaben.

Dropshipping aus Drittländern. Versendet ein Lieferant außerhalb der EU direkt an deine Kunden, gibt es oft keinen Einführer. Fehlt jeder in der Union niedergelassene Wirtschaftsakteur, darf das Produkt nach Art. 16 Abs. 1 nicht in Verkehr gebracht werden.

So ermittelst du die verantwortliche Person für jedes Produkt

Geh deinen Katalog nach Lieferanten durch, nicht nach Produkten. Für jeden Lieferanten klärst du drei Dinge:

  1. Wer ist Hersteller? Hersteller ist nach Art. 3 Nr. 8 GPSR, wer ein Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke vermarktet. Der Name auf dem Etikett zählt, nicht die Fabrik.
  2. Ist der Hersteller in der Union niedergelassen? Wenn ja, ist nichts weiter zu klären.
  3. Wenn nein: Wer ist der in der Union niedergelassene Wirtschaftsakteur? Lass dir Name, Postanschrift und elektronische Adresse des Einführers oder Bevollmächtigten bestätigen. Nach Art. 16 Abs. 3 GPSR müssen diese Daten ohnehin auf dem Produkt, der Verpackung, dem Paket oder in einer Begleitunterlage stehen. Fehlen sie dort, ist das ein Warnsignal.

Halte das Ergebnis pro Lieferant schriftlich fest. Eine Vorlage für die Lieferantenabfrage findest du unter /tools/gpsr-responsible-person-template.

Was auf der Produktseite stehen muss

Art. 19 GPSR gilt für jeden Wirtschaftsakteur, der Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereitstellt. Das Angebot muss mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben enthalten (Art. 19 GPSR):

  • a) Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie Postanschrift und elektronische Adresse, unter denen er erreichbar ist;
  • b) falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist: Name, Postanschrift und elektronische Adresse der verantwortlichen Person im Sinne des Art. 16 Abs. 1 GPSR oder des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020;
  • c) Angaben zur Identifizierung des Produkts, einschließlich einer Abbildung, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren;
  • d) etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen in der Sprache, die der Mitgliedstaat festlegt. Für Deutschland schreibt § 6 Nr. 3 ProdSG Deutsch vor.

„Elektronische Adresse“ ist nach den Leitlinien der Kommission eine E-Mail-Adresse oder ein eigener Bereich der Website, über den Verbraucher den Hersteller direkt und einfach erreichen. Eine bloße Website-Adresse ohne direkte Kontaktmöglichkeit genügt nicht (Kommissionsbekanntmachung C/2025/6233, Abschnitt 3.1.1, „What does 'electronic address' mean?“). Die sicherste Angabe bleibt eine E-Mail-Adresse.

Dieselben Angaben gehören auf das Produkt. Art. 9 Abs. 6 GPSR verpflichtet den Hersteller, Namen, Handelsnamen oder Handelsmarke, Postanschrift und elektronische Adresse auf dem Produkt anzubringen, ersatzweise auf der Verpackung oder in einer Begleitunterlage (Art. 9 GPSR). Art. 16 Abs. 3 verlangt dasselbe für die verantwortliche Person. Prüf das beim Wareneingang stichprobenartig.

Wie die Angaben konkret auf einer Shopify-Produktseite aussehen, zeigt der Leitfaden /country-guides/gpsr-shopify-herstellerangaben.

Was passiert, wenn ein Produkt keine verantwortliche Person hat

Die Rechtsfolge steht in Art. 16 Abs. 1 selbst: Das Produkt darf nicht in Verkehr gebracht werden. Es gibt keine Übergangsfrist und keine Ausnahme für kleine Shops. Das gilt auch, wenn das Produkt selbst sicher ist.

In Deutschland überwachen die nach Landesrecht zuständigen Behörden die Einhaltung. § 25 ProdSG weist die Marktüberwachung den Marktüberwachungsbehörden der Länder zu und erstreckt sie ausdrücklich auf die Verordnung (EU) 2023/988 (§ 25 ProdSG). Beispiel Bayern: Dort sind es die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen von Mittelfranken und Oberbayern. Die Bayerische Gewerbeaufsicht prüft Produkte stichprobenartig, auch im Online-Handel, und kann verdeckte Testkäufe vornehmen (Gewerbeaufsicht Bayern). Zuständig ist jeweils das Land, in dem dein Unternehmen sitzt.

Das Produktsicherheitsgesetz wurde durch das Gesetz vom 3. Februar 2026 an die GPSR angepasst; die Änderungen gelten seit dem 19. Februar 2026 (buzer.de). § 28 Abs. 2 ProdSG enthält seitdem einen Katalog von Ordnungswidrigkeiten für Verstöße gegen die GPSR (§ 28 ProdSG). Für Shopify-Händler sind drei Tatbestände relevant:

  • Nr. 5: fehlende Herstellerangaben nach Art. 9 Abs. 6 GPSR;
  • Nr. 25: fehlende Angaben zur verantwortlichen Person nach Art. 16 Abs. 3 GPSR;
  • Nr. 26: Bereitstellung eines Produkts entgegen Art. 19 Buchst. a bis d, also ohne die Pflichtangaben im Online-Angebot.

Die Geldbuße beträgt nach § 28 Abs. 3 ProdSG bis zu 10.000 Euro je Verstoß, für einzelne schwere Tatbestände bis zu 100.000 Euro. Die GPSR selbst nennt keine Beträge, sondern überlässt die Sanktionen nach Art. 44 den Mitgliedstaaten. Dazu kommen die Befugnisse aus § 25 ProdSG: Entfernung von Angeboten, Verkaufsverbote, Rückrufanordnungen. Ein zweites Risiko sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber, die fehlende Angaben nach Art. 19 als Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel rügen.

Eigenmarke: Du wirst zum Hersteller

Viele Shopify-Händler lassen in Asien produzieren und verkaufen unter eigener Marke. Für die GPSR sind sie damit Hersteller. Art. 13 Abs. 1 GPSR stellt klar: Wer ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringt, gilt als Hersteller und trägt die Pflichten nach Art. 9 (Art. 13 GPSR). Dasselbe gilt für den, der ein fremdes Produkt wesentlich verändert, sofern die Änderung die Sicherheit berührt (Art. 13 Abs. 2).

Für deinen Shop bedeutet das:

  • Du bist der in der Union niedergelassene Hersteller und zugleich die verantwortliche Person. Eine weitere Person brauchst du nicht.
  • Auf Produkt oder Verpackung stehen dein Firmenname, deine Postanschrift und deine E-Mail-Adresse (Art. 9 Abs. 6), nicht die der Fabrik.
  • Auf der Produktseite erscheinen nach Art. 19 Buchst. a deine eigenen Daten als Hersteller.
  • Du führst die interne Risikoanalyse durch, erstellst die technischen Unterlagen nach Art. 9 Abs. 2 und bewahrst beides zehn Jahre auf. Auch das Fehlen dieser Unterlagen ist nach § 28 Abs. 2 ProdSG bußgeldbewehrt.

Wer als Eigenmarken-Händler die Fabrik als Hersteller nennt, macht zwei Fehler auf einmal: Die Angabe ist falsch, und die verantwortliche Person in der EU fehlt.

So zeigst du die Angaben auf Shopify

Shopify hat kein Standardfeld für Herstellerangaben. Es gibt drei Wege:

Produktbeschreibung. Du schreibst die Angaben in jede Beschreibung. Das funktioniert für zehn Produkte, nicht für tausend.

Metafelder und ein Theme-Block. Du legst Produkt-Metafelder an (Hersteller, Anschrift, E-Mail, verantwortliche Person) und bindest sie über einen Block im Theme-Editor ein. Das ist sauber, verlangt aber Pflege pro Produkt und je nach Theme etwas Liquid.

Eine App. Das GPSR-Modul von Complimus arbeitet nach dem Prinzip „ein Profil pro Hersteller“. Du legst jeden Hersteller einmal an, mit Name, Anschrift, E-Mail und Telefon, ergänzt bei Herstellern außerhalb der EU das Profil der verantwortlichen Person und weist die Produkte einzeln oder gesammelt zu. Pro Produkt kannst du Links zur Konformitätserklärung und zur Anleitung hinterlegen. Ein Block „Produktsicherheitsinformationen“ zeigt die Daten auf der Produktseite, als Theme-App-Erweiterung ohne Änderung am Theme-Code, mit Übersetzungen und auf Wunsch nur für Besucher aus der EU. Das Modul ist in jedem Plan kostenlos und ohne Produktlimit. Produktspezifische Warnhinweise nach Art. 19 Buchst. d schreibst du weiterhin in die Produktbeschreibung; dafür gibt es in Complimus noch keine Funktion. Details unter /features.

Prüf das Ergebnis in jedem Fall im Frontend und in jeder aktiven Sprache. Einen englischen Überblick über die gesamte Verordnung bietet /compliance-guides/gpsr-regulation-overview.

Häufige Fragen

Brauche ich eine verantwortliche Person, wenn der Hersteller in der EU sitzt?

Nein. Ein in der Union niedergelassener Hersteller ist selbst der Wirtschaftsakteur nach Art. 16 Abs. 1 GPSR. Auf der Produktseite genügen seine Angaben nach Art. 19 Buchst. a: Name oder Handelsmarke, Postanschrift und elektronische Adresse.

Kann mein Fulfilment-Dienstleister in Deutschland die verantwortliche Person sein?

Ja, aber nur als letzte Stufe. Nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 kommt der in der Union niedergelassene Fulfilment-Dienstleister erst in Betracht, wenn weder ein EU-Hersteller noch ein Einführer noch ein Bevollmächtigter in der Union niedergelassen ist. Kläre das vertraglich, denn der Dienstleister übernimmt damit echte Prüf- und Mitwirkungspflichten.

Reicht eine Website-URL als elektronische Adresse?

Nein, eine bloße URL reicht nicht. Nach den Leitlinien der Kommission (C/2025/6233, Abschnitt 3.1.1) ist eine elektronische Adresse eine E-Mail-Adresse oder ein eigener Website-Bereich, der eine direkte Kontaktaufnahme erlaubt. Eine Startseite ohne Kontaktweg genügt nicht. Nenn im Zweifel eine E-Mail-Adresse.

Welche Behörde prüft meinen Shopify-Shop in Deutschland?

Die Marktüberwachungsbehörde des Bundeslandes, in dem dein Unternehmen sitzt (§ 25 ProdSG). In Bayern sind das die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen von Mittelfranken und Oberbayern. Die Behörden prüfen auch Online-Angebote, teils mit verdeckten Testkäufen, und können Bußgelder nach § 28 ProdSG verhängen.

Quellen

Stand: 4. November 2026. Dieser Leitfaden ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

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